Satzung

 der Vereinigung der

bediensteten in der technischen überwachung

(btü)

 

 

 §1

Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen:

Vereinigung der Bediensteten in der Technischen Überwachung, (btü).

(2) Die btü  hat ihren Sitz in München.

 

§2

Zweck und Aufgaben

(1)  Die btü  ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Technischen Überwachung und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist von Arbeitgebern sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(2)  Die btü  verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen.

(3)  Die btü vertritt und fördert in Zusammenarbeit mit den Betriebsratsgremien und Gewerkschaften die sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und beruflichen Interessen der Bedienstete in der Technischen Überwachung und Kontrolle.

Sie akzeptiert sowohl Tarifverträge, als auch Betriebsvereinbarungen zur Regelung der sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.

Sie sieht es als ihre Aufgabe an, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen und deren Änderungen in ihren Auswirkungen auf ihre Mitglieder zu überprüfen. Sofern die Auswirkungen nicht zumutbar oder sozialpolitisch nicht zu vertreten sind, wird sie deren Inkrafttreten und Anwendung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenwirken.

 

§3

Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder der btü  können alle aktiven und alle im Ruhestand befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen sein, die auf dem Gebiet der technischen Überwachung und der technischen Kontrolle tätig sind.

 

(2)  Die Mitgliedschaft in der btü  wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei der btü im Sinne des Absatzes 1, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt aus der btü  ist mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals beim Vorstand zu erklären.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied nachhaltig gegen seine Pflichten gegenüber der btü  verstößt oder sich schädigend der btü  gegenüber verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4

 Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten.

 

(2)  Die Mitglieder zahlen den vom Delegiertentag beschlossenen Mitgliedsbeitrag, der monatlich im Voraus zu entrichten ist. Mit seiner Beitrittserklärung stimmt das Mitglied grundsätzlich einer Abbuchung des Beitrages von seinem Gehalt bzw. seiner Altersversorgung zu. Ist dies nicht möglich, so gilt die Beitrittserklärung als Zustimmung zum Bankeinzug.

Mitglieder, die vorübergehend kein Gehalt beziehen, deren Arbeitsverhältnis aber unverändert weiter besteht (z.B. Elternzeit) werden für diese Zeit vom btü-Mitgliedsbeitrag freigestellt.

  

§5

Rechtsschutz

Den Mitgliedern kann auf Antrag im Zusammenwirken mit dem Bayerischen Beamtenbund Rechtsschutz in Streitfällen gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Mitglieds stehen. Der Rechtsschutz besteht aus einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung, sowie in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Prozesskosten. Gleiches gilt in Versorgungsangelegenheiten für die Hinterbliebenen von Mitgliedern, die bis zu ihrem Tod der btü angehört haben.

 

§6

Organe

Organe der btü sind:

a)   der Delegiertentag,

b)   der Vorstand,

c)   der geschäftsführende Vorstand.

 

 §7

Gliederung der btü

(1)  Alle im aktiven Dienst stehenden Mitglieder der btü  bilden entsprechend ihrem Ort der Beschäftigung Bezirksverbände. Die Bezirke entsprechen im Regelfall den Regierungsbezirken der Bundesländer, bei Bundesländern, die nicht in Regierungsbezirke gegliedert sind, dem Bundesland selbst. Die Neugründung eines Bezirksverbandes bedarf der Zustimmung des Delegiertentages.

(2)  Alle im Ruhestand befindlichen Mitglieder der btü  bilden den Verband der Pensionisten.

 §8

Delegiertenwahl

(1)  Die Mitglieder der Bezirksverbände, sowie die Mitglieder des Pensionistenverbandes wählen entsprechend ihrer Mitgliederzahl Delegierte zum Delegiertentag. Auf je 50 angefangene Mitglieder des einzelnen Bezirksverbandes bzw. des Verbandes der Pensionisten entfällt ein Delegierter.

(2)  Die Neuwahlen der Delegierten finden turnusgemäß alle vier Jahre statt und zwar etwa in der Mitte der gesetzlichen Betriebsratsperiode (Januar/Februar).

Der zuständige Bezirksleiter beruft dazu rechtzeitig einen Wahlvorstand, der aus mindestens drei Wahlberechtigten besteht. Die Anzahl der Personen des Wahlvorstandes muss ungerade sein. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Durchführung der Delegiertenwahl ist durch die Wahlordnung geregelt.

(3)  Scheidet ein Delegierter während seiner Amtsperiode aus, so rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl, oder bei Listenwahl der Kandidat auf dem nächsten Platz der jeweiligen Liste, nach.

(4)  Die Delegierten eines Bezirkes wählen aus ihrer Mitte einen Bezirksleiter, die Delegierten der Pensionisten aus ihrer Mitte einen Leiter des Verbandes der Pensionisten. Bei nur einem Delegierten ist dieser gleichzeitig Bezirksleiter bzw. Leiter des Verbandes der Pensionisten.

 §9

Delegiertentag

(1)  Der Delegiertentag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zeitpunkt und Ort bestimmt der Vorstand. Dieser lädt die Delegierten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens drei Wochen ein. Beschlussanträge zum Delegiertentag müssen spätestens zwei Monate vor dem Termin des Delegiertentages beim Vorstand eingereicht und spätestens drei Wochen vor dem Delegiertentag den Delegierten zugestellt worden sein.

(2)  Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Bezirke und des Verbandes der Pensionisten.

(3)  Jeder Delegierte kann sich bei Verhinderung durch einen anderen Delegierten oder einen Vertrauensmann des gleichen Bezirkes vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Ein Delegierter darf höchstens drei Delegierte vertreten.

(4)  Der Delegiertentag ist das oberste Organ der btü. Seiner Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der btü. Der Delegiertentag hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.

b)   Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.

c)   Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

d)   Wahl der Mitglieder des Vorstandes anlässlich des ersten Delegiertentages nach Neuwahl der Delegierten. Der Vorsitzende wird in geheimer Wahl gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

e)   Wahl von drei Rechnungsprüfern für die Amtsdauer des Vorstandes.

f)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

g)   Beschlussfassung über gestellte Anträge.

h)   Satzungsänderungen, Auflösung der Vereinigung und Verwendung ihres Vermögens.

 

(5)  Beschlüsse des Delegiertentages werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Delegierten bedürfen.

Über die Beschlüsse des Delegiertentages ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Delegiertentag kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  

§10

Außerordentlicher Delegiertentag

Ein außerordentlicher Delegiertentag ist dann einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes, mindestens ein Drittel aller Delegierten oder ein Viertel aller Mitglieder es verlangen.

 §11

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern.

Der Vorsitzende, sowie die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen aktive, d.h. nicht im Ruhestand befindliche, Mitglieder der btü  sein. Besteht der Vorstand ausschließlich aus aktiven Arbeitnehmern, so nimmt der Leiter des Verbandes der Pensionisten ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

Um die Zusammenarbeit mit den Betriebsratsgremien zu gewährleisten, sollen dem Vorstand Betriebsratsmitglieder angehören.

Der Vorstand entscheidet über alle Fragen, die über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgehen und nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Delegiertentages fallen.

 

§12

Geschäftsführender Vorstand

(1)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten die btü  gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB.

(2)  Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die von den Organen der btü  gefassten Beschlüsse.

§13

Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer sind nur dem Delegiertentag verantwortlich. Während ihrer Amtszeit überprüfen sie mindestens einmal jährlich die Kassenführung und überwachen den Haushalt. Sie sollen gemeinsam tätig werden.

 §14

 Allgemeine Bestimmungen

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2)  Beschlussfähigkeit ist gegeben, solange mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend bzw. vertreten ist. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt nur auf Antrag.

(3)  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag             als abgelehnt.  

Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung des Delegiertentages nichts anderes bestimmt. Es wird geheim abgestimmt, wenn mindestens ein Drittel der Anwesenden das beschließt. Im Vorstand und im geschäftsführenden Vorstand muss auf Antrag geheim abgestimmt werden.

(4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auf Antrag wird geheim gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl oder das Los.

 §15

Auflösung der Vereinigung

(1)  Die Auflösung der btü  kann nur vom Delegiertentag beschlossen werden. Er ist zu diesem Zweck unter Ausschluss weiterer Tagesordnungspunkte gesondert einzuberufen. Er ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend und vertreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist eine erneute Tagung anzusetzen, die frühestens sechs Wochen und spätestens zehn Wochen nach der ersten Tagung stattzufinden hat. Bei dem erneuten Zusammentritt des Delegiertentages bedarf der Auflösungsbeschluss nicht der Anwesenheit der Hälfte der Delegierten. Die Auflösung der btü  ist beschlossen, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Delegierten zugestimmt haben.

(2)  Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

  

Stand März 2009   (gemäß Beschluss des Delegiertentages vom 20. März 2009)